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Keine Chance beim Handymast“, lautet ein Beitrag in „Die Presse" vom 15.8.2008

„Keine Chance hingegen hat, wer einen Handymast auf dem Dach vorfindet. „Zwischen dem Gebäudeeigentümer und dem Handybetreiber wurde ein Mietvertrag abgeschlossen“, erklärt Maximilian Mayer, Geschäftsführer des Forums Mobilkommunikation. Der Käufer des Gebäudes übernehme als Rechtsnachfolger diesen Mietvertrag. Angesichts der hohen Investitionskosten in Handymasten verzichtet der Eigentümer dabei in der Regel auf sein Kündigungsrecht. Wer das Auslaufen des meist langfristig abgeschlossenen Vertrags nicht abwarten möchte, muss auf die Immobilie verzichten“.


Kommentar von Risiko Elektrosmog Kärnten:
Diese Aussage ist (nach Österr. Recht) unrichtig:
Da solche Bestandverträge nicht dem Mietrechtsgesetz unterliegen, kann der Käufer, je nach Zeitpunkt der Übergabe des Bestandgegenstandes entweder aufkündigen oder es wurde durch den Kauf der Mietvertrag „gebrochen“.
Lediglich im Falle der Eintragung des Bestandrechtes ins Grundbuch muß der Erwerber das Bestandrecht gegen sich gelten lassen. Jedoch ist nach der Judikatur die Verbücherung unbefristeter Bestandrechte unzulässig.