„Keine Chance hingegen
hat, wer einen Handymast auf
dem Dach vorfindet. „Zwischen
dem Gebäudeeigentümer
und dem Handybetreiber wurde
ein Mietvertrag abgeschlossen“,
erklärt Maximilian Mayer,
Geschäftsführer des
Forums Mobilkommunikation. Der
Käufer des Gebäudes
übernehme als Rechtsnachfolger
diesen Mietvertrag. Angesichts
der hohen Investitionskosten
in Handymasten verzichtet der
Eigentümer dabei in der
Regel auf sein Kündigungsrecht.
Wer das Auslaufen des meist
langfristig abgeschlossenen
Vertrags nicht abwarten möchte,
muss auf die Immobilie verzichten“.
Kommentar
von Risiko Elektrosmog Kärnten:
Diese Aussage ist (nach Österr.
Recht) unrichtig:
Da solche Bestandverträge
nicht dem Mietrechtsgesetz unterliegen,
kann der Käufer, je nach
Zeitpunkt der Übergabe
des Bestandgegenstandes entweder
aufkündigen oder es wurde
durch den Kauf der Mietvertrag
„gebrochen“.
Lediglich im Falle der Eintragung
des Bestandrechtes ins Grundbuch
muß der Erwerber das Bestandrecht
gegen sich gelten lassen. Jedoch
ist nach der Judikatur die Verbücherung
unbefristeter Bestandrechte
unzulässig.
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